All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der Duschl­bau­er GmbH

  1. Gel­tungs­be­reich und Defi­ni­tio­nen
  • Ein Rei­se­ver­an­stal­ter ist ein Unter­neh­mer, der ent­we­der direkt oder über einen ande­ren Unter­neh­mer oder gemein­sam mit einem ande­ren Unter­neh­mer Pau­schal­rei­sen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusam­men­stellt und ver­trag­lich zusagt oder anbie­tet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Rei­se­ver­an­stal­ter erbringt sei­ne Leis­tun­gen ent­spre­chend den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, ins­be­son­de­re dem Pau­schal­rei­se­ge­setz (PRG), sowie der Pau­schal­rei­se­ver­ord­nung (PRV) mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen

Ein Unter­neh­mer ist jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son, der Unter­neh­mer­ei­gen­schaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG).

Im nach­fol­gen­den meint Rei­se­ver­an­stal­ter das Unter­neh­men Duschl­bau­er GmbH.

  • Die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten als ver­ein­bart, wenn sie – bevor der Rei­sen­de durch eine Ver­trags­er­klä­rung an einen Ver­trag gebun­den ist – über­mit­telt wur­den oder der Rei­sen­de deren Inhalt ein­se­hen konn­te. Sie ergän­zen den mit dem Rei­sen­den abge­schlos­se­nen Pau­schal­rei­se­ver­trag. Bucht der Rei­sen­de für Drit­te (Mit­rei­sen­de), bestä­tigt er damit, dass er von die­sen Drit­ten bevoll­mäch­tigt wur­de, ein Anbot für sie ein­zu­ho­len, die all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für sie zu ver­ein­ba­ren sowie einen Pau­schal­rei­se­ver­trag für sie abzu­schlie­ßen. Der Rei­sen­de, der für sich oder für Drit­te eine Buchung vor­nimmt, gilt damit als Auf­trag­ge­ber und über­nimmt ana­log im Sin­ne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine ande­re Ver­ein­ba­rung getrof­fen wird, die Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trag mit dem Rei­se­ver­an­stal­ter (Zah­lun­gen, Rück­tritt vom Ver­trag usw).
  • Rei­sen­der ist jede Per­son, die einen den Bestim­mun­gen des Pau­schal­rei­se­ge­set­zes unter­lie­gen­den Ver­trag (z.B. Pau­schal­rei­se­ver­trag) zu schlie­ßen beab­sich­tigt oder die auf­grund eines sol­chen Ver­trags berech­tigt ist, Rei­se­leis­tun­gen in Anspruch zu neh­men.
  • Der Kata­log und die Home­page des Rei­se­ver­an­stal­ters die­nen als blo­ße Wer­be­mit­tel. Die dar­in prä­sen­tier­ten Pau­schal­rei­sen und sons­ti­gen Leis­tun­gen stel­len kei­ne Anbo­te dar (vgl 2.2.).
  • Unter einem Pau­schal­rei­se­ver­trag ver­steht man den Ver­trag, der zwi­schen dem Rei­se­ver­an­stal­ter und dem Rei­sen­den über eine Pau­schal­rei­se abge­schlos­sen wird.
  • Unter dem Rei­se­preis wird der im Pau­schal­rei­se­ver­trag ange­ge­be­ne, vom Rei­sen­den zu bezah­len­de Betrag ver­stan­den.
  • Eine Per­son mit ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät ist ana­log zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rech­te von behin­der­ten Flug­rei­sen­den und Flug­rei­sen­den mit ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät) eine Per­son mit einer kör­per­li­chen Behin­de­rung (sen­so­risch oder moto­risch, dau­er­haft oder zeit­wei­lig), die die Inan­spruch­nah­me von Bestand­tei­len der Pau­schal­rei­se (z.B. Benut­zung eines Beför­de­rungs­mit­tels, einer Unter­brin­gung) ein­schränkt und eine Anpas­sung der zu ver­ein­ba­ren­den Leis­tun­gen an die beson­de­ren Bedürf­nis­se die­ser Per­son erfor­dert.
  • Unver­meid­ba­re und außer­ge­wöhn­li­che bzw. unvor­her­seh­ba­re Umstän­de sind Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außer­halb der Sphäre/Kontrolle des­je­ni­gen, der sich auf sie beruft und deren Fol­gen sich auch dann nicht hät­ten ver­mei­den las­sen, wenn alle zumut­ba­ren Vor­keh­run­gen getrof­fen wor­den wären (z.B. Kriegs­hand­lun­gen, schwer­wie­gen­de Beein­träch­ti­gun­gen der Sicher­heit wie Ter­ro­ris­mus, Aus­brü­che schwe­rer Krank­hei­ten, Natur­ka­ta­stro­phen, Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se, die eine siche­re Rei­se ver­hin­dern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
  • Das Pau­schal­rei­se­ge­setz und die all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten nicht für Pau­schal­rei­se­ver­trä­ge, die auf der Grund­la­ge einer all­ge­mei­nen Ver­ein­ba­rung über die Orga­ni­sa­ti­on von Geschäfts­rei­sen (z.B. Rah­men­ver­trag) zwi­schen zwei Unter­neh­mern geschlos­sen wer­den.

 

  1. Auf­ga­ben des Rei­se­ver­an­stal­ters
  • Aus­ge­hend von den Anga­ben des Rei­sen­den erstellt der Rei­se­ver­an­stal­ter für den Rei­sen­den Rei­se­vor­schlä­ge. Die­se sind unver­bind­lich, es han­delt sich des­halb noch nicht um Anbo­te iSd § 4 PRG. Kön­nen auf­grund der Anga­ben des Rei­sen­den kei­ne Rei­se­vor­schlä­ge erstellt wer­den (kei­ne Vari­an­ten, kei­ne Leis­tun­gen etc.) so weist der Rei­se­ver­an­stal­ter den Rei­sen­den dar­auf hin.Die Rei­se­vor­schlä­ge basie­ren auf den Anga­ben des Rei­sen­den, wes­halb unrich­ti­ge und/oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben durch den Rei­sen­den – man­gels Auf­klä­rung durch den Rei­sen­den – Grund­la­ge der Rei­se­vor­schlä­ge sein kön­nen. Bei der Erstel­lung von Rei­se­vor­schlä­gen kön­nen bei­spiels­wei­se (ohne Anspruch auf Voll­stän­dig­keit), die Höhe des Prei­ses, Fach­kom­pe­ten­zen des Leis­tungs­trä­gers, Rabat­te, das Best­preis­prin­zip und ande­res mehr allen­falls als Para­me­ter her­an­ge­zo­gen wer­den.
  • Hat der Rei­sen­de ein kon­kre­tes Inter­es­se an einem der vom Rei­se­ver­an­stal­ter ihm unter­brei­te­ten Rei­se­vor­schlä­ge, dann erstellt der Rei­se­ver­an­stal­ter auf Basis des Rei­se­vor­schla­ges ein Rei­se­an­bot gemäß den Vor­ga­ben des § 4 PRG, soweit die­se für die Rei­se von Rele­vanz sind. Das vom Rei­se­ver­an­stal­ter erstell­te Rei­se­an­bot bin­det den Rei­se­ver­an­stal­ter. Ände­run­gen der im Rei­se­an­bot ent­hal­te­nen vor­ver­trag­li­chen Infor­ma­tio­nen auf­grund von Preis- oder Leis­tungs­än­de­run­gen sind mög­lich, sofern sich der Rei­se­ver­an­stal­ter dies im Rei­se­an­bot vor­be­hal­ten hat, er den Rei­sen­den vor Abschluss des Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges klar, ver­ständ­lich und deut­lich über die Ände­run­gen infor­miert und die Ände­run­gen im Ein­ver­neh­men zwi­schen Rei­sen­den und Rei­se­ver­an­stal­ter vor­ge­nom­men wer­den (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Ver­trag zwi­schen Rei­se­ver­an­stal­ter und Rei­sen­dem kommt zustan­de, wenn das Rei­se­an­bot durch den Rei­sen­den ange­nom­men wird (= Ver­trags­er­klä­rung des Rei­sen­den).
  • Der Rei­se­ver­an­stal­ter berät und infor­miert den Rei­sen­den auf Grund­la­ge der vom Rei­sen­den dem Rei­se­ver­an­stal­ter mit­ge­teil­ten Anga­ben. Der Rei­se­ver­an­stal­ter stellt die vom Rei­sen­den ange­frag­te Pau­schal­rei­se unter Rück­sicht­nah­me auf die lan­des­üb­li­chen Gege­ben­hei­ten des jewei­li­gen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rück­sicht­nah­me auf die mit der Pau­schal­rei­se allen­falls ver­bun­de­nen Beson­der­hei­ten (z.B. Expe­di­ti­ons­rei­sen) nach bes­ten Wis­sen dar. Eine Pflicht zur Infor­ma­ti­on über all­ge­mein bekann­te Gege­ben­hei­ten (z.B. Topo­gra­phie, Kli­ma, Flo­ra und Fau­na der vom Rei­sen­den gewünsch­ten Desti­na­ti­on etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pau­schal­rei­se, kei­ne Umstän­de vor­lie­gen, die einer geson­der­ten Auf­klä­rung bedür­fen oder sofern nicht die Auf­klä­rung über Gege­ben­hei­ten für die Erbrin­gung und den Ablauf bzw. die Durch­füh­rung der zu ver­ein­ba­ren­den Leis­tun­gen erfor­der­lich ist. Grund­sätz­lich ist zu berück­sich­ti­gen, dass sich der Rei­sen­de bewusst für eine ande­re Umge­bung ent­schei­det und der Stan­dard, die Aus­stat­tung, die Spei­sen (ins­be­son­de­re Gewür­ze) sowie Hygie­ne sich an den jewei­li­gen für das Bestimmungsland/den Bestim­mungs­ort übli­chen regio­na­len Standards/Kriterien ori­en­tie­ren.
  • Der Rei­se­ver­an­stal­ter infor­miert den Rei­sen­den gemäß § 4 PRG, bevor die­ser durch eine Ver­trags­er­klä­rung an einen Pau­schal­rei­se­ver­trag gebun­den ist:
  • Über das Vor­lie­gen einer Pau­schal­rei­se mit­tels Stan­dard­in­for­ma­ti­ons­blatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Dar­über hin­aus kann das Stan­dard­in­for­ma­ti­ons­blatt für Pau­schal­rei­sen grund­sätz­lich – sofern vor­han­den und abge­druckt bzw. hoch­ge­la­den – auf der Web­site des Rei­se­ver­an­stal­ters ein­ge­se­hen wer­den.
  • Über die in § 4 Abs 1 PRG ange­führ­ten Infor­ma­tio­nen, sofern die­se für die zu ver­ein­ba­ren­de Pau­schal­rei­se ein­schlä­gig und für die Durch­füh­rung und Leis­tungs­er­brin­gung erfor­der­lich sind (z.B. sind bei einem rei­nen Bade­ur­laub kei­ne Hin­wei­se auf Besich­ti­gun­gen wie bei Stu­di­en­rei­sen etc. erfor­der­lich, sofern die­se nicht Teil der ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen sind). Dar­über hin­aus kön­nen die­se Infor­ma­tio­nen grund­sätz­lich – sofern vor­han­den – im Kata­log oder auf der Home­page des jewei­li­gen Rei­se­ver­an­stal­ters ein­ge­se­hen wer­den.
  • Ob die zu ver­ein­ba­ren­de Pau­schal­rei­se im All­ge­mei­nen für Per­so­nen mit ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät geeig­net ist (vgl 1.6.), sofern die­se Infor­ma­ti­on für die betref­fen­de Pau­schal­rei­se ein­schlä­gig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
  • Über all­ge­mei­ne Pass- und Visums­er­for­der­nis­se des Bestim­mungs­lan­des ein­schließ­lich der unge­fäh­ren Fris­ten für die Erlan­gung von Visa und für die Abwick­lung von gesund­heits­po­li­zei­li­chen For­ma­li­tä­ten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern die­se Infor­ma­tio­nen für die betref­fen­de Pau­schal­rei­se ein­schlä­gig sind. Auf Nach­fra­ge infor­miert der Rei­se­ver­an­stal­ter über Devi­sen- und Zoll­vor­schrif­ten. Dar­über hin­aus kön­nen all­ge­mei­ne Infor­ma­tio­nen zu Pass- und Visums­er­for­der­nis­sen, zu gesund­heits­po­li­zei­li­chen For­ma­li­tä­ten sowie zu Devi­sen- und Zoll­vor­schrif­ten von Rei­sen­den mit öster­rei­chi­scher Staats­bür­ger­schaft durch Aus­wahl des gewünsch­ten Bestim­mungs­lan­des unter https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/ – bzw. von EU-Bür­gern von ihren jewei­li­gen Ver­tre­tungs­be­hör­den – ein­ge­holt wer­den. Als bekannt wird vor­aus­ge­setzt, dass für Rei­sen ins Aus­land in der Regel ein gül­ti­ger Rei­se­pass (z.B. nicht abge­lau­fen, nicht als gestoh­len oder ver­lo­ren gemel­det etc.) erfor­der­lich ist, für des­sen Gül­tig­keit der Rei­sen­de selbst ver­ant­wort­lich ist. Der Rei­sen­de ist für die Ein­hal­tung der ihm mit­ge­teil­ten gesund­heits­po­li­zei­li­chen For­ma­li­tä­ten selbst ver­ant­wort­lich. Für die Erlan­gung eines not­wen­di­gen Visums ist der Rei­sen­de, sofern sich nicht der Rei­se­ver­an­stal­ter oder Rei­se­ver­mitt­ler bereit erklärt hat, die Besor­gung eines sol­chen zu über­neh­men, selbst ver­ant­wort­lich.
  • Der Rei­se­ver­an­stal­ter infor­miert den Rei­sen­den gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Iden­ti­tät der aus­füh­ren­den Flug­ge­sell­schaft, sofern die­se bereits bei Ver­trags­ab­schluss fest­steht. Steht bei Ver­trags­ab­schluss die aus­füh­ren­de Flug­ge­sell­schaft noch nicht fest, infor­miert der Rei­se­ver­an­stal­ter den Rei­sen­den über jene Flug­ge­sell­schaft, die vor­aus­sicht­lich den Flug durch­füh­ren wird. Sobald die aus­füh­ren­de Flug­ge­sell­schaft fest­steht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wech­sel der aus­füh­ren­den Flug­ge­sell­schaft kommt, wird der Rei­sen­de so rasch wie mög­lich infor­miert.
  • Beson­de­re Wün­sche des Rei­sen­den im Sin­ne von Kun­den­wün­schen (z.B. Meer­blick), sind grund­sätz­lich unver­bind­lich und lösen kei­nen Rechts­an­spruch aus, solan­ge die­se Wün­sche nicht vom Rei­se­ver­an­stal­ter im Sin­ne einer Vor­ga­be des Rei­sen­den gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestä­tigt wor­den sind. Erfolgt eine Bestä­ti­gung, liegt eine ver­bind­li­che Leis­tungs­zu­sa­ge vor.

Die Auf­nah­me von Kun­den­wün­schen durch den Rei­se­ver­an­stal­ter stellt ledig­lich eine Ver­wen­dungs­zu­sa­ge dar, die­se an den kon­kre­ten Leis­tungs­trä­ger wei­ter­zu­lei­ten bzw. ihre Erfüll­bar­keit abzu­klä­ren und ist kei­ne recht­lich ver­bind­li­che Zusa­ge, solan­ge sie nicht vom Rei­se­ver­an­stal­ter bestä­tigt wur­de.

  • Bucht der Rei­sen­de nicht direkt beim Rei­se­ver­an­stal­ter (z.B. durch Besuch in der Filia­le, Anfra­ge per Tele­fon oder Mail etc.), son­dern über einen Rei­se­ver­mitt­ler gel­ten für die­sen die Bestim­mun­gen gemäß Punkt 2. die­ser AGB.

 

  1. Befug­nis­se des Rei­se­ver­mitt­lers und vor Ort gebuch­te Leis­tun­gen
  • Rei­se­ver­mitt­ler sind vom Rei­se­ver­an­stal­ter nicht ermäch­tigt, abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen zu tref­fen, Aus­künf­te zu geben oder Zusi­che­run­gen zu machen, die den ver­ein­bar­ten Inhalt des Pau­schal­rei­se­ver­trags abän­dern, über die ver­trag­lich zuge­sag­ten Leis­tun­gen vom Rei­se­ver­an­stal­ter hin­aus­ge­hen oder im Wider­spruch zum Rei­se­an­bot ste­hen. Rei­se­ka­ta­lo­ge und Inter­net­aus­schrei­bun­gen, die nicht vom Rei­se­ver­an­stal­ter her­aus­ge­ge­ben wur­den, sind für den Rei­se­ver­an­stal­ter und des­sen Leis­tungs­pflicht nicht ver­bind­lich, soweit sie nicht durch aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen Rei­se­ver­an­stal­ter und Rei­sen­dem zum Gegen­stand des Rei­se­an­bots oder zum Inhalt der Leis­tungs­pflicht des Rei­se­ver­an­stal­ters gemacht wur­den.
  • Bei Drit­ten vom Rei­se­ver­an­stal­ter ver­schie­de­nen bzw. dem Rei­se­ver­an­stal­ter nicht zure­chen­ba­ren Leis­tungs­trä­gern gebuch­te Leis­tun­gen vor Ort sind für den Rei­se­ver­an­stal­ter und des­sen Leis­tungs­pflicht nicht ver­bind­lich und wer­den die­sem nicht zuge­rech­net, sofern die­se Leis­tun­gen nicht aus­drück­lich vom Rei­se­ver­an­stal­ter bestätigt/autorisiert wur­den (vgl auch 20.6.).

 

  1. Auf­klä­rungs- und Mit­wir­kungs­pflicht des Rei­sen­den
  • Der Rei­sen­de hat dem Rei­se­ver­an­stal­ter – gege­be­nen­falls unter Zuhil­fe­nah­me eines Rei­se­ver­mitt­lers, wenn über einen sol­chen gebucht wur­de – alle für die Pau­schal­rei­se erfor­der­li­chen und rele­van­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen (z.B. Geburts­da­tum, Staats­an­ge­hö­rig­keit etc.) und sach­be­zo­ge­nen Infor­ma­tio­nen (z.B. geplan­te Einfuhr/Mitnahme von Medi­ka­men­ten, Pro­the­sen, Tie­ren etc.) recht­zei­tig, voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß mit­zu­tei­len. Der Rei­sen­de hat den Rei­se­ver­an­stal­ter über alle in sei­ner Per­son oder der von Mit­rei­sen­den gele­ge­nen Umstän­de (z.B. All­er­gien, Nah­rungs­mit­tel­un­ver­träg­lich­keit, kei­ne Rei­se­er­fah­rung etc.) und über sei­ne bzw. die beson­de­ren Bedürf­nis­se sei­ner Mit­rei­sen­den, ins­be­son­de­re über eine vor­lie­gen­de ein­ge­schränk­te Mobi­li­tät bzw. den Gesund­heits­zu­stand und sons­ti­ge Ein­schrän­kun­gen, wel­che für die Erstel­lung von Rei­se­an­bo­ten bzw. für die Aus- bzw. Durch­füh­rung einer Pau­schal­rei­se mit den zu ver­ein­ba­ren­den Leis­tun­gen von Rele­vanz sein kön­nen (z.B. bei Wan­der­rei­sen etc.), wenn erfor­der­lich unter Bei­brin­gung eines voll­stän­di­gen qua­li­fi­zier­ten Nach­wei­ses (z.B. ärzt­li­ches Attest),  in Kennt­nis zu set­zen.
  • Dem Rei­sen­den wird emp­foh­len, bei Vor­lie­gen einer ein­ge­schränk­ten Mobi­li­tät oder ande­ren Ein­schrän­kun­gen bzw. beson­de­ren Bedürf­nis­sen im Sin­ne des Punkt 4.1. (z.B. Erfor­der­nis spe­zi­el­ler Medi­ka­ti­on, regel­mä­ßi­ger medi­zi­ni­scher Behand­lun­gen etc.), die geeig­net erschei­nen, die Rei­se­durch­füh­rung zu beein­träch­ti­gen, vor Buchung mit einem Arzt abzu­klä­ren, ob die not­wen­di­ge Rei­se­fä­hig­keit gege­ben ist.
  • Kommt es erst im Zeit­raum zwi­schen Ver­trags­ab­schluss und Antritt der Pau­schal­rei­se zu einer Ein­schrän­kung der Mobi­li­tät des Rei­sen­den oder erge­ben sich in die­sem Zeit­raum sons­ti­ge Ein­schrän­kun­gen im Sin­ne des 4.1. hat der Rei­sen­de dem Rei­se­ver­an­stal­ter dies unver­züg­lich – wobei die Schrift­form aus Beweis­grün­den emp­foh­len wird – mit­zu­tei­len, damit die­ser ent­schei­den kann, ob der Rei­sen­de wei­ter­hin ohne Gefähr­dung der eige­nen Per­son oder der Mit­rei­sen­den an der Pau­schal­rei­se teil­neh­men kann, oder ob er zum Aus­schluss des Rei­sen­den und Ver­trags­rück­tritt berech­tigt ist. Kommt der Rei­sen­de sei­ner Auf­klä­rungs­pflicht nicht voll­stän­dig bzw. recht­zei­tig nach und erklärt der Rei­se­ver­an­stal­ter den Ver­trags­rück­tritt, steht dem Rei­se­ver­an­stal­ter ein Anspruch auf Ent­schä­di­gung gemäß den Ent­schä­di­gungs­pau­scha­len zu.
  • Der Rei­sen­de, der für sich oder Drit­te (Mit­rei­sen­de) eine Buchung vor­nimmt, gilt als Auf­trag­ge­ber und über­nimmt ana­log im Sin­ne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine ande­re Ver­ein­ba­rung getrof­fen wird, die Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trag mit dem Rei­se­ver­an­stal­ter (z.B. Ent­rich­tung des Ent­gelts; nur der Auf­trag­ge­ber ist berech­tigt den Rück­tritt vom Ver­trag zu erklä­ren etc.) (vgl 1.2.).
  • Der Rei­sen­de ist ver­pflich­tet, sämt­li­che durch den Rei­se­ver­an­stal­ter über­mit­tel­ten Ver­trags­do­ku­men­te (z.B. Pau­schal­rei­se­ver­trag, Buchungs­be­stä­ti­gung, Gut­schei­ne, Vou­ch­ers) auf sach­li­che Rich­tig­keit zu sei­nen Angaben/Daten und auf all­fäl­li­ge Abwei­chun­gen (Schreib­feh­ler; z.B. Namen, Geburts­da­tum) sowie Unvoll­stän­dig­kei­ten zu über­prü­fen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten die­se dem Rei­se­ver­an­stal­ter unver­züg­lich zur Berich­ti­gung – wobei die Schrift­form aus Beweis­grün­den emp­foh­len wird – mit­zu­tei­len. Einen allen­falls dadurch ent­ste­hen­den Mehr­auf­wand, wenn die­ser Mehr­auf­wand auf fal­schen oder unrich­ti­gen Anga­ben des Rei­sen­den beruht, hat der Rei­sen­de zu tra­gen.
  • Der Rei­se­ver­an­stal­ter trägt im Fall der Unmög­lich­keit der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Rück­be­för­de­rung des Rei­sen­den auf­grund unver­meid­ba­rer und außer­ge­wöhn­li­cher Umstän­de die Kos­ten für die not­wen­di­ge Unter­brin­gung für höchs­tens drei Näch­te. Dies gilt nicht für Rei­sen­de mit ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät (gemäß Arti­kel 2 Buch­sta­be a der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rech­te von behin­der­ten Flug­rei­sen­den und Flug­rei­sen­den mit ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät) und deren Mit­rei­sen­de, für schwan­ge­re Rei­sen­de, für unbe­glei­te­te min­der­jäh­ri­ge Rei­sen­de und für Rei­sen­de, die beson­de­re medi­zi­ni­sche Betreu­ung benö­ti­gen, sofern die genann­ten Per­so­nen ihre beson­de­ren Bedürf­nis­se, die bei Buchung noch nicht bestan­den haben oder ihnen noch nicht bekannt sein muss­ten, dem Rei­se­ver­an­stal­ter 48 Stun­den vor Rei­se­be­ginn mit­tei­len (vgl 4.3.).
  • Der Rei­sen­de hat gemäß § 11 Abs 2 PRG jede von ihm wahr­ge­nom­me­ne Ver­trags­wid­rig­keit der ver­ein­bar­ten Rei­se­leis­tun­gen unver­züg­lich und voll­stän­dig, inklu­si­ve kon­kre­ter Bezeich­nung der Vertragswidrigkeit/des Man­gels, zu mel­den, damit der Rei­se­ver­an­stal­ter in die Lage ver­setzt wer­den kann, die Ver­trags­wid­rig­keit – sofern dies je nach Ein­zel­fall mög­lich oder tun­lich ist – unter Berück­sich­ti­gung der jewei­li­gen Umstän­de (z.B. Zeit­ver­schie­bung, Unmög­lich­keit der Kon­takt­auf­nah­me bei Expe­di­ti­ons­rei­se, Vor­lie­gen einer Alter­na­ti­ve bzw. einer Aus­tausch-/Ver­bes­se­rungs­mög­lich­keit etc.) und des allen­falls damit ein­her­ge­hen­den Auf­wan­des (z.B. Ersatz­zim­mer säu­bern, Ersatz­ho­tel aus­fin­dig machen etc.), vor Ort zu behe­ben. Bucht der Rei­sen­de über einen Rei­se­ver­mitt­ler und tritt eine Ver­trags­wid­rig­keit wäh­rend der Geschäfts­zei­ten des Rei­se­ver­mitt­lers auf, hat der Rei­sen­de die Ver­trags­wid­rig­keit die­sem zu mel­den. Es wird dem Rei­sen­den emp­foh­len, sich dabei ins­be­son­de­re aus Beweis­grün­den der Schrift­form zu bedie­nen. Außer­halb der übli­chen Geschäfts­zei­ten hat der Rei­sen­de Ver­trags­wid­rig­kei­ten dem Ver­tre­ter des Rei­se­ver­an­stal­ters vor Ort, oder, wenn ein sol­cher nicht vor­han­den und/oder nicht ver­trag­lich geschul­det ist, direkt dem Rei­se­ver­an­stal­ter unter der im Pau­schal­rei­se­ver­trag mit­ge­teil­ten Not­fall­num­mer zu mel­den. Im Fal­le des Unter­las­sens der Mel­dung einer Ver­trags­wid­rig­keit hat dies, wenn Abhil­fe vor Ort mög­lich und eine Mel­dung auch zumut­bar gewe­sen wäre, Aus­wir­kun­gen auf all­fäl­li­ge gewähr­leis­tungs­recht­li­che Ansprü­che des Rei­sen­den. Das Unter­las­sen der Mel­dung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hin­sicht­lich scha­den­er­satz­recht­li­cher Ansprü­che auch als Mit­ver­schul­den (§ 1304 ABGB) ange­rech­net wer­den. Eine Mel­dung einer Ver­trags­wid­rig­keit bewirkt noch kei­ne Leis­tungs­zu­sa­ge des Rei­se­ver­an­stal­ters.
  • Der Rei­sen­de ist ver­pflich­tet, den im Rah­men des getrof­fe­nen Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges ver­ein­bar­ten Rei­se­preis gemäß den Zah­lungs­be­stim­mun­gen frist­ge­recht und voll­stän­dig zu bezah­len. Im Fall der nicht frist­ge­rech­ten oder nicht voll­stän­di­gen Anzah­lung oder Rest­zah­lung behält sich der Rei­se­ver­an­stal­ter nach Mah­nung unter Set­zung einer Nach­frist vor, den Rück­tritt vom Ver­trag zu erklä­ren und unab­hän­gig von der anfal­len­den Ent­schä­di­gungs­pau­scha­le einen allen­falls dar­über hin­aus­ge­hen­den Scha­den­er­satz anzu­spre­chen.
  • Der Rei­sen­de hat im Fall der Gel­tend­ma­chung und des Erhalts von Zah­lun­gen aus Scha­den­er­satz- oder Preis­min­de­rungs­an­sprü­chen im Sin­ne des § 12 Abs 5 PRG (z.B. Aus­gleichs­zah­lung gemäß Art 7 Flug­gast­rech­te­VO) oder im Fal­le des Erhalts sons­ti­ger Aus­zah­lun­gen und Leis­tun­gen von Leis­tungs­trä­gern oder von Drit­ten, die auf Scha­den­er­satz- oder Preis­min­de­rungs­an­sprü­che des Rei­sen­den gegen den Rei­se­ver­an­stal­ter anzu­rech­nen sind (z.B. Aus­zah­lun­gen des Hotels), den Rei­se­ver­mitt­ler oder Rei­se­ver­an­stal­ter von die­sem Umstand voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß in Kennt­nis zu set­zen.
  • Den Rei­sen­den trifft bei Auf­tre­ten von Ver­trags­wid­rig­kei­ten grund­sätz­lich eine Scha­dens­min­de­rungs­pflicht (§ 1304 ABGB).

 

  1. Ver­si­che­rung
  • Grund­sätz­lich ist bei Urlaubs­rei­sen zu beach­ten, dass kei­ne wert­vol­len Gegen­stän­de, wich­ti­ge Doku­men­te etc. mit­ge­nom­men wer­den soll­ten. Bei wich­ti­gen Doku­men­ten wird die Anfer­ti­gung und Ver­wen­dung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist – emp­foh­len. Der Dieb­stahl von Wert­ge­gen­stän­den kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den und ist vom Rei­sen­den grund­sätz­lich selbst, als Ver­wirk­li­chung des all­ge­mei­nen Lebens­ri­si­kos, zu tra­gen.
  • Es wird emp­foh­len, eine Ver­si­che­rung (Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung, Rei­se­ab­bruch­ver­si­che­rung, Rei­se­ge­päck­ver­si­che­rung, Rei­se­haft­pflicht­ver­si­che­rung, Aus­lands­rei­se­kran­ken­ver­si­che­rung, Ver­spä­tungs­schutz, Per­so­nen­schutz etc.), wel­che aus­rei­chen­de Deckung ab dem Datum des Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges bis zum Ende der Pau­schal­rei­se gewähr­leis­tet, abzu­schlie­ßen. Nähe­re Infor­ma­tio­nen zu Ver­si­che­run­gen kann der Rei­sen­de im Kata­log des Rei­se­ver­an­stal­ters nach­le­sen.

 

  1. Buchung/Vertragsabschluss/Anzahlung
  • Der Pau­schal­rei­se­ver­trag kommt zwi­schen dem Rei­sen­den und dem Rei­se­ver­an­stal­ter zustan­de, wenn Über­ein­stim­mung über die wesent­li­chen Ver­trags­be­stand­tei­le (Preis, Leis­tung und Ter­min) besteht und der Rei­sen­de das Anbot des Rei­se­ver­an­stal­ters annimmt. Dadurch erge­ben sich Rech­te und Pflich­ten für den Rei­se­ver­an­stal­ter und für den Rei­sen­den.
  • Der Rei­sen­de hat – sofern kei­ne ande­re Ver­ein­ba­rung getrof­fen wird – inner­halb von 15 Tagen nach Zugang des Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges, frü­hes­tens jedoch 11 Mona­te vor dem Ende der Pau­schal­rei­se, eine Anzah­lung von 20% des Rei­se­prei­ses auf das im Pau­schal­rei­se­ver­trag genann­te Kon­to (oder auf das vom Rei­se­ver­mitt­ler bekannt­ge­ge­be­ne Kon­to) zu über­wei­sen.
  • Erfolgt ein Ver­trags­schluss inner­halb von 20 Tagen vor Abrei­se, ist der gesam­te Rei­se­preis bei Zugang des Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges auf das dort genann­te Kon­to (oder auf das vom Rei­se­ver­mitt­ler bekannt­ge­ge­be­ne Kon­to) sofort zu über­wei­sen.
  • Kommt der Rei­sen­de sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen gemäß 6.2. oder 6.3. nicht nach, behält sich der Rei­se­ver­an­stal­ter nach Mah­nung mit Frist­set­zung vor, den Rück­tritt vom Ver­trag zu erklä­ren und Scha­den­er­satz ent­spre­chend den Ent­schä­di­gungs­pau­scha­len zu ver­lan­gen.

 

  1. Per­so­nen mit ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät
  • Ob eine Pau­schal­rei­se für Per­so­nen mit ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät kon­kret geeig­net ist, ist im Ein­zel­fall unter Berück­sich­ti­gung der Art und des Aus­ma­ßes der ein­ge­schränk­ten Mobi­li­tät, des Cha­rak­ters der Pau­schal­rei­se (z.B. Aben­teu­er­rei­se, Stu­di­en­rei­se, Städ­te­trip etc.), des Bestimmungslandes/Bestimmungsortes, der Trans­port­mit­tel (z.B. Bus, Flug­zeug, Schiff etc.), sowie der Unter­kunft (z.B. Hotel, Alm­hüt­te, Zelt etc.) abzu­klä­ren. Per­so­nen mit ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät haben des­halb beim Rei­se­ver­an­stal­ter nach­zu­fra­gen, ob die gewünsch­te Pau­schal­rei­se im kon­kre­ten Fall für sie geeig­net ist. Die Eig­nung einer Pau­schal­rei­se im kon­kre­ten Fall für Per­so­nen mit ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät, bedeu­tet nicht, dass sämt­li­che im Pau­schal­rei­se­ver­trag ent­hal­te­ne Leis­tun­gen unein­ge­schränkt von der Per­son mit ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät in Anspruch genom­men wer­den kön­nen (so kann z.B. eine Hotel­an­la­ge über geeig­ne­te Zim­mer und ande­re Berei­che für Per­so­nen mit ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät ver­fü­gen. Dies bedeu­tet aber nicht, dass die gesam­te Anla­ge (z.B. Benüt­zung des Pools etc.) für Per­so­nen mit ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät geeig­net ist). Ist dies der Fall und bucht die Per­son mit ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät die Pau­schal­rei­se, führt der Rei­se­ver­an­stal­ter ein Han­di­cap-Pro­to­koll. Die­ses ist Grund­la­ge des abzu­schlie­ßen­den Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges.
  • Der Rei­se­ver­an­stal­ter kann die Buchung einer Pau­schal­rei­se durch eine Per­son mit ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät ableh­nen, sofern der Rei­se­ver­an­stal­ter und/oder einer der Erfül­lungs­ge­hil­fen (z.B. Hotel, Air­line etc.) nach einer sorg­fäl­ti­gen Ein­schät­zung der spe­zi­fi­schen Anfor­de­run­gen und Bedürf­nis­se des Rei­sen­den zu dem Schluss kom­men, dass die­ser nicht sicher und in Über­ein­stim­mung mit den Sicher­heits­be­stim­mun­gen befördert/untergebracht wer­den kann oder zur Auf­fas­sung gelan­gen, dass die kon­kre­te Pau­schal­rei­se für den Rei­sen­den nicht geeig­net ist.
  • Der Rei­se­ver­an­stal­ter und/oder einer der Erfül­lungs­ge­hil­fen (z.B. Air­line, Hotel etc.) behält sich das Recht vor, die Beförderung/Unterbringung eines Rei­sen­den abzu­leh­nen, der es ver­ab­säumt hat, den Rei­se­ver­an­stal­ter gemäß 4.1. und/oder 4.3. der AGB aus­rei­chend über sei­ne ein­ge­schränk­te Mobi­li­tät und/oder beson­de­ren Bedürf­nis­se zu benach­rich­ti­gen, um dadurch den Rei­se­ver­an­stal­ter und/oder den Erfül­lungs­ge­hil­fen in die Lage zu ver­set­zen, die Mög­lich­keit der siche­ren und orga­ni­sa­to­risch prak­ti­ka­blen Beförderung/Unterbringung zu beur­tei­len.
  • Der Rei­se­ver­an­stal­ter behält sich das Recht vor, Rei­sen­den, die der Mei­nung des Rei­se­ver­an­stal­ters und/oder eines der Erfül­lungs­ge­hil­fen (z.B. Air­line, Hotel etc.) nach nicht rei­se­fä­hig sind oder nicht für die Pau­schal­rei­se auf­grund des Rei­se­ver­laufs, der Rei­se­desti­na­ti­on etc. geeig­net sind oder eine Gefahr für sich oder ande­re wäh­rend der Pau­schal­rei­se dar­stel­len, die Teil­nah­me an der Pau­schal­rei­se aus Sicher­heits­grün­den zu ver­wei­gern.

 

  1. Pau­schal­rei­se­ver­trag
  • Der Rei­sen­de erhält bei Abschluss eines Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges oder unver­züg­lich danach eine Aus­fer­ti­gung des Ver­trags­do­ku­ments oder eine Bestä­ti­gung des Ver­trags auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger (z.B. Papier, Email). Wird der Pau­schal­rei­se­ver­trag in gleich­zei­ti­ger Anwe­sen­heit der Ver­trags­par­tei­en geschlos­sen, hat der Rei­sen­de Anspruch auf eine Papier­fas­sung. Bei außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­se­nen Ver­trä­gen im Sin­ne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der Rei­sen­den zu, die Aus­fer­ti­gung oder Bestä­ti­gung des Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges alter­na­tiv auch auf einem ande­ren dau­er­haf­ten Daten­trä­ger (z.B. Email) zur Ver­fü­gung gestellt zu bekom­men.
  • Dem Rei­sen­den wer­den an der zuletzt von ihm bekannt­ge­ge­be­nen Zustell-/Kon­takt­adres­se recht­zei­tig vor Beginn der Pau­schal­rei­se, sofern nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, die Buchungs­be­le­ge, Gut­schei­ne, Beför­de­rungs­aus­wei­se und Ein­tritts­kar­ten, Infor­ma­tio­nen zu den geplan­ten vor­aus­sicht­li­chen Abrei­se­zei­ten und gege­be­nen­falls zu plan­mä­ßi­gen Zwi­schen­sta­tio­nen, Anschluss­ver­bin­dun­gen und Ankunfts­zei­ten zur Ver­fü­gung gestellt. Soll­ten die soeben genann­ten Dokumente/Unterlagen Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten im Sin­ne von 4.5. auf­wei­sen, hat der Rei­sen­de den Rei­se­ver­mitt­ler oder Rei­se­ver­an­stal­ter zu kon­tak­tie­ren (vgl 4.5.).

 

  1. Ersatz­per­son
  • Der Rei­sen­de hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau­schal­rei­se­ver­trag auf eine ande­re Per­son, die sämt­li­che Ver­trags­be­din­gun­gen erfüllt und auch für die Pau­schal­rei­se geeig­net ist (Kri­te­ri­en kön­nen z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer Schwan­ger­schaft, der Gesund­heits­zu­stand, erfor­der­li­che Impfungen/ausreichender Impf­schutz, beson­de­re Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten, Visa, gül­ti­ge Ein­rei­se­do­ku­men­te, das Nicht­be­stehen eines Ein­rei­se­ver­bo­tes etc. sein) zu über­tra­gen. Erfüllt die ande­re Per­son nicht alle Ver­trags­be­din­gun­gen oder ist sie nicht für die Pau­schal­rei­se geeig­net, kann der Rei­se­ver­an­stal­ter der Über­tra­gung des Ver­tra­ges wider­spre­chen. Der Rei­se­ver­an­stal­ter ist inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist von 15 Tagen, spä­tes­tens jedoch sie­ben Tage vor Rei­se­be­ginn auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger (z.B. Papier, Email) über die Über­tra­gung des Ver­tra­ges in Kennt­nis zu set­zen.

Für die Über­tra­gung des Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges ist gege­be­nen­falls eine Mani­pu­la­ti­ons­ge­bühr zu ent­rich­ten, sofern Mehr­kos­ten ent­ste­hen. Der Rei­sen­de, der den Pau­schal­rei­se­ver­trag über­trägt, und die Per­son, die in den Ver­trag ein­tritt, haf­ten dem Rei­se­ver­an­stal­ter als Gesamt­schuld­ner für den noch aus­ste­hen­den Betrag des Rei­se­prei­ses und die Min­dest­ma­ni­pu­la­ti­ons­ge­bühr, sowie für allen­falls dar­über hin­aus ent­ste­hen­de Mehr­kos­ten.

  • Vie­le Flug­ge­sell­schaf­ten oder ande­re Beför­de­rer oder Dienst­leis­ter behan­deln Ände­run­gen des Rei­se­da­tums oder des Namens des Rei­sen­den als Stor­nie­run­gen und berech­nen die­se ent­spre­chend. Ent­ste­hen dabei Mehr­kos­ten, wer­den die­se dem Rei­sen­den in Rech­nung gestellt (ana­log § 7 Abs 2 PRG).

 

  1. Preis­än­de­run­gen vor Rei­se­be­ginn
  • Der Rei­se­ver­an­stal­ter behält sich im Pau­schal­rei­se­ver­trag das Recht vor, nach Abschluss des Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges bis spä­tes­tens 20 Tage vor Beginn der Pau­schal­rei­se Preis­än­de­run­gen vor­zu­neh­men. Der Rei­se­ver­an­stal­ter wird den Rei­sen­den an der von ihm zuletzt bekannt­ge­ge­be­nen Adres­se klar, ver­ständ­lich und deut­lich auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger (z.B. Papier, Email) spä­tes­tens 20 Tage vor Beginn der Pau­schal­rei­se über die Preis­er­hö­hung (inklu­si­ve Berech­nung) unter Anga­be der Grün­de in Kennt­nis set­zen.
  • Bei Ände­rung fol­gen­der Kos­ten nach Ver­trags­schluss sind Preis­än­de­run­gen zuläs­sig:
  • Kos­ten für die Per­so­nen­be­för­de­rung infol­ge der Kos­ten für Treib­stoff oder ande­re Ener­gie­quel­len;
  • Höhe der Steu­ern und Abga­ben, die für die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Rei­se­leis­tun­gen zu ent­rich­ten sind, wie z.B. Auf­ent­halts­ge­büh­ren, Lan­de­ge­büh­ren, Ein- oder Aus­schif­fungs­ge­büh­ren in Häfen, ent­spre­chen­de Gebüh­ren auf Flug­hä­fen sowie Gebüh­ren für Dienst­leis­tun­gen in Häfen oder Flug­hä­fen;
  • die für die Pau­schal­rei­se gel­ten­den Wech­sel­kur­se.

Preis­än­de­run­gen kön­nen Preis­er­hö­hun­gen oder Preis­sen­kun­gen zur Fol­ge haben. Bezüg­lich 1) ent­spricht jede Ände­rung des Rei­se­prei­ses dem vom Leis­tungs­trä­ger für Bus, Bahn oder Flug zusätz­lich berech­ne­ten Betrag bzw. 10 % des Rei­se­prei­ses pro Dol­lar der Preis­stei­ge­rung eines Bar­rels Treib­stoff (NY-MEX Index), bezüg­lich 2) ent­spricht jede Ände­rung des Rei­se­prei­ses dem vol­len Betrag der Gebüh­ren, bezüg­lich 3) ent­spricht jede Ände­rung des Rei­se­prei­ses der Ver­än­de­rung der Wech­sel­kur­se.

Im Fall von Preis­sen­kun­gen wird dem Rei­sen­den der Betrag der Preis­sen­kung erstat­tet. Von die­sem Betrag kann der Rei­se­ver­an­stal­ter aber tat­säch­li­che Ver­wal­tungs­aus­ga­ben abzie­hen. Auf Ver­lan­gen des Rei­sen­den belegt der Rei­se­ver­an­stal­ter die­se Ver­wal­tungs­aus­ga­ben.

  • Bei einer Erhö­hung von mehr als 8 % des Rei­se­prei­ses (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwen­dung. Der Rei­sen­de hat die Wahl, die Erhö­hung als Ver­trags­än­de­rung anzu­neh­men, der Teil­nah­me an einer Ersatz­rei­se – sofern die­se ange­bo­ten wird – zuzu­stim­men oder vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, ohne zur Zah­lung einer Ent­schä­di­gungs­pau­scha­le ver­pflich­tet zu sein. Bereits geleis­te­te Ver­si­che­rungs­prä­mi­en kön­nen dem Rei­sen­den nicht zurück­er­stat­tet wer­den.

 

  1. Ände­run­gen der Leis­tung vor Rei­se­be­ginn
  • Der Rei­se­ver­an­stal­ter darf vor Rei­se­be­ginn uner­heb­li­che Leis­tungs­än­de­run­gen vor­neh­men, sofern er sich die­ses Recht im Ver­trag vor­be­hal­ten hat. Der Rei­se­ver­an­stal­ter bzw. der Rei­se­ver­mitt­ler, wenn die Pau­schal­rei­se über einen sol­chen gebucht wur­de, infor­miert den Rei­sen­den klar, ver­ständ­lich und deut­lich auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger (z.B. Papier, Email) an der von ihm zuletzt bekannt­ge­ge­be­nen Adres­se über die Ände­run­gen.
  • Uner­heb­li­chen Ände­rung sind – wobei dies jeweils im Ein­zel­fall zu prü­fen ist – gering­fü­gi­ge, sach­lich gerecht­fer­tig­te Ände­run­gen, die den Cha­rak­ter und/oder die Dau­er und/oder den Leis­tungs­in­halt und/oder die Qua­li­tät der gebuch­ten Pau­schal­rei­se nicht wesent­lich ver­än­dern.
  • Bei erheb­li­chen Ände­run­gen kann es sich um eine erheb­li­che Ver­rin­ge­rung der Qua­li­tät oder des Wer­tes von Rei­se­leis­tun­gen, zu denen der Rei­se­ver­an­stal­ter gezwun­gen ist, han­deln, wenn die Ände­run­gen wesent­li­che Eigen­schaf­ten der Rei­se­leis­tun­gen betref­fen und/oder Ein­fluss auf die Pau­schal­rei­se und/oder Rei­se­ab­wick­lung ent­fal­ten. Ob eine Ände­rung bzw. Ver­rin­ge­rung der Qua­li­tät oder des Werts von Rei­se­leis­tun­gen erheb­lich ist, muss im Ein­zel­fall unter Rück­sicht­nah­me auf die Art, die Dau­er, den Zweck und Preis der Pau­schal­rei­se sowie unter Rück­sicht­nah­me auf die Inten­si­tät und Dau­er sowie Ursäch­lich­keit der Ände­rung und allen­falls auf die Vor­werf­bar­keit der Umstän­de, die zur Ände­rung geführt haben, beur­teilt wer­den.
  • Ist der Rei­se­ver­an­stal­ter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheb­li­chen Ände­run­gen im oben ange­führ­ten Sinn jener wesent­li­chen Eigen­schaf­ten der Rei­se­leis­tun­gen, die den Cha­rak­ter und Zweck der Pau­schal­rei­se aus­ma­chen (vgl § 4 Abs 1 Z 1 PRG), gezwun­gen oder kann er Vor­ga­ben des Rei­sen­den, die vom Rei­se­ver­an­stal­ter aus­drück­lich bestä­tigt wur­den nicht erfül­len oder erhöht er den Gesamt­preis der Pau­schal­rei­se ent­spre­chend den Bestim­mun­gen des § 8 PRG, um mehr als 8 %, kann der Rei­sen­de
  • inner­halb einer vom Rei­se­ver­an­stal­ter fest­ge­leg­ten ange­mes­se­nen Frist, den vor­ge­schla­ge­nen Ände­run­gen zustim­men, oder
  • der Teil­nah­me an einer Ersatz­rei­se zustim­men, sofern die­se vom Rei­se­ver­an­stal­ter ange­bo­ten wird, oder
  • vom Ver­trag ohne Zah­lung einer Ent­schä­di­gung zurück­tre­ten.

Der Rei­se­ver­an­stal­ter wird daher den Rei­sen­den in den eben ange­führ­ten Fäl­len über fol­gen­de Punk­te an der von ihm zuletzt bekannt­ge­ge­be­nen Adres­se klar, ver­ständ­lich und deut­lich auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger (z.B. Papier, Email) infor­mie­ren:

  • die Ände­run­gen der Rei­se­leis­tun­gen sowie gege­be­nen­falls deren Aus­wir­kun­gen auf den Preis der Pau­schal­rei­se
  • die ange­mes­se­ne Frist, inner­halb derer der Rei­sen­de den Rei­se­ver­an­stal­ter über sei­ne Ent­schei­dung in Kennt­nis zu set­zen hat, sowie die Rechts­wir­kung der Nicht­ab­ga­be einer Erklä­rung inner­halb der ange­mes­se­nen Frist,
  • gege­be­nen­falls die als Ersatz ange­bo­te­ne Pau­schal­rei­se und deren Preis.

Dem Rei­sen­den wird emp­foh­len, sich bei sei­ner Erklä­rung der Schrift­form zu bedie­nen. Gibt der Rei­sen­de inner­halb der Frist kei­ne Erklä­rung ab, so gilt dies als Zustim­mung zu den Ände­run­gen.

 

  1. Reiseroute/Änderungen
  • Auf­grund von bei­spiels­wei­se (ohne Anspruch auf Voll­stän­dig­keit) Umwelt- und Wet­ter­ein­flüs­sen (z.B. Regen, Wind, Lawi­nen, Muren etc.), Natur­ka­ta­stro­phen (z.B. Erd­be­ben, Über­flu­tun­gen, Hur­ri­kans etc.), Grenz­sper­ren, staat­li­chen Anord­nun­gen, Staus, Flug­zei­ten­än­de­run­gen, Ter­ror­an­schlä­gen, Strom­aus­fäl­len, kurz­fris­tig geän­der­ten Öff­nungs­zei­ten usw. kann von der bewor­be­nen bzw. ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Rou­te abge­wi­chen wer­den, Sta­tio­nen der Rund­rei­se ver­scho­ben oder vor­ge­zo­gen wer­den, geplan­te Besich­ti­gun­gen aus­ge­las­sen oder geän­dert wer­den. In die­sen Fäl­len bemüht sich der Rei­se­ver­an­stal­ter gleich­wer­ti­ge Alter­na­ti­ven anzu­bie­ten bzw. allen­falls ent­fal­le­ne Tei­le an ande­rer Stel­le nach­zu­ho­len.

 

  1. Gewähr­leis­tung
  • Liegt eine Ver­trags­wid­rig­keit vor, weil eine ver­ein­bar­te Rei­se­leis­tung nicht oder man­gel­haft (=ver­trags­wid­rig) erbracht wur­de, behebt der Rei­se­ver­an­stal­ter die Ver­trags­wid­rig­keit, sofern der Rei­sen­de oder sei­ne Mit­rei­sen­den (z.B. Fami­li­en­mit­glie­der) die­se nicht selbst her­bei­führt und/oder sei­ne Mit­wir­kungs­pflich­ten nicht ver­letzt und/oder die Behe­bung nicht durch den Rei­sen­den ver­ei­telt wird und/oder die Behe­bung nicht unmög­lich oder mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten ver­bun­den wäre. Der Rei­sen­de hat dem Rei­se­ver­an­stal­ter eine ange­mes­se­ne Frist für die Behe­bung der Ver­trags­wid­rig­keit zu set­zen, wobei die Ange­mes­sen­heit der Frist jeweils im Ein­zel­fall, aus­ge­hend von Art/Zweck/Dauer der Pau­schal­rei­se, der ange­zeig­ten Ver­trags­wid­rig­keit, dem Zeit­punkt der Mel­dung (z.B. spät­abends etc.), sowie den erfor­der­li­chen Zeit­res­sour­cen, die für Ersatz­be­schaf­fung z.B. eines Objek­tes (Umzug etc.) not­wen­dig sind, zu beur­tei­len ist. Eine Frist­set­zung hat gegen­über dem Ver­tre­ter des Rei­se­ver­an­stal­ters vor Ort, oder, wenn ein sol­cher nicht vor­han­den und/oder nicht ver­trag­lich geschul­det ist, gegen­über dem Rei­se­ver­an­stal­ter unter der im Pau­schal­rei­se­ver­trag mit­ge­teil­ten Not­fall­num­mer zu erfol­gen.
  • Unter­lässt es der Rei­sen­de sei­ner Mit­tei­lungs­pflicht gemäß Punkt 4.7. oder sei­nen Mit­wir­kungs­pflich­ten nach­zu­kom­men (z.B. sich ein vom Rei­se­ver­an­stal­ter ange­bo­te­nes Ersatz­zim­mer anzu­se­hen oder sei­ne Kof­fer für einen Zim­mer­wech­sel zu packen etc.) oder setzt er dem Rei­se­ver­an­stal­ter eine unan­ge­mes­sen kur­ze Frist zur Behe­bung der Ver­trags­wid­rig­keit oder unter­stützt er den Rei­se­ver­an­stal­ter im Rah­men des zumut­ba­ren bei der Behe­bung der Ver­trags­wid­rig­keit nicht oder ver­wei­gert er rechts­grund­los, die vom Rei­se­ver­an­stal­ter zur Behe­bung der Ver­trags­wid­rig­keit ange­bo­te­nen Ersatz­leis­tun­gen, hat der Rei­sen­de die nach­tei­li­gen Rechts­fol­gen (vgl Punkt 4.7.) zu tra­gen.
  • Behebt der Rei­se­ver­an­stal­ter inner­halb der ange­mes­se­nen Frist die Ver­trags­wid­rig­keit nicht, kann der Rei­sen­de selbst Abhil­fe schaf­fen und vom Rei­se­ver­an­stal­ter den Ersatz der dafür erfor­der­li­chen Aus­ga­ben ver­lan­gen (vgl § 11 Abs 4 PRG). Es gilt der Grund­satz der Scha­den­min­de­rungs­pflicht, dh. der ent­stan­de­ne Scha­den (z.B. Kos­ten für Ersatz­vor­nah­me) ist mög­lichst gering zu hal­ten, wobei von Dau­er, Wert und Zweck der Rei­se aus­zu­ge­hen ist. Dar­über hin­aus ist von einer objek­ti­ven Betrach­tungs­wei­se der Ver­trags­wid­rig­keit aus­zu­ge­hen.
  • Kann ein erheb­li­cher Teil der ver­ein­bar­ten Rei­se­leis­tun­gen nicht ver­trags­ge­mäß erbracht wer­den, so bie­tet der Rei­se­ver­an­stal­ter dem Rei­sen­den ohne Mehr­kos­ten, sofern dies auf­grund der Umstän­de und Ver­hält­nis­se (vor Ort) mög­lich ist (Unmög­lich­keit z.B. wenn nur ein Hotel in der gebuch­ten Kate­go­rie vor­han­den ist), ange­mes­se­ne ande­re Vor­keh­run­gen (Ersatz­leis­tung) zur Fort­set­zung der Pau­schal­rei­se an, die, sofer­ne mög­lich, den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen qua­li­ta­tiv gleich­wer­tig oder höher­wer­tig sind; Glei­ches gilt auch dann, wenn der Rei­sen­de nicht ver­trags­ge­mäß an den Ort der Abrei­se zurück­be­för­dert wird. Haben die vom Rei­se­ver­an­stal­ter ange­bo­te­nen ande­ren Vor­keh­run­gen unter Umstän­den eine gegen­über den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen gerin­ge­re Qua­li­tät der Pau­schal­rei­se zur Fol­ge (z.B. Halb­pen­si­on an Stel­le von All-inclu­si­ve), so gewährt der Rei­se­ver­an­stal­ter dem Rei­sen­den eine ange­mes­se­ne Preis­min­de­rung. Der Rei­sen­de kann die vor­ge­schla­ge­nen ande­ren Vor­keh­run­gen nur dann ableh­nen, wenn die­se nicht mit den im Pau­schal­rei­se­ver­trag ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen ver­gleich­bar sind oder die gewähr­te Preis­min­de­rung nicht ange­mes­sen ist. Im Fall der Ableh­nung hat der Rei­sen­de dar­zu­le­gen, dass die vom Rei­se­ver­an­stal­ter ange­bo­te­nen ande­ren Vor­keh­run­gen gegen­über den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die ange­bo­te­ne Preis­min­de­rung nicht aus­rei­chend ist.
  • Hat die Ver­trags­wid­rig­keit erheb­li­che Aus­wir­kun­gen im Sin­ne von Punkt 11.3. auf die Durch­füh­rung der Pau­schal­rei­se und behebt der Rei­se­ver­an­stal­ter die Ver­trags­wid­rig­keit inner­halb einer vom Rei­sen­den gesetz­ten, die Umstän­de und Ver­trags­wid­rig­kei­ten berück­sich­ti­gen­den ange­mes­se­nen Frist (vgl 13.1.) nicht, so kann der Rei­sen­de, sofern ihm die Fort­set­zung der Pau­schal­rei­se aus­ge­hend von der Maß­fi­gur eines durch­schnitt­li­chen Rei­sen­den nicht zumut­bar ist, ohne Zah­lung einer Ent­schä­di­gung vom Pau­schal­rei­se­ver­trag zurück­tre­ten und gege­be­nen­falls gewähr­leis­tungs- und scha­den­er­satz­recht­li­che Ansprü­che gemäß § 12 PRG erhe­ben. Tritt der Rei­sen­de vom Pau­schal­rei­se­ver­trag zurück soll­te er sich bewusst sein, dass damit ein gewis­ses Risi­ko ver­bun­den ist, da sowohl die Erheb­lich­keit der Aus­wir­kun­gen von Ver­trags­wid­rig­kei­ten als auch die Zumut­bar­keit der Fort­set­zung der Rei­se im sub­jek­ti­ven Ein­zel­fall (von einem Rich­ter) zu beur­tei­len sind und das Ergeb­nis die­ser Beur­tei­lung von der Wahr­neh­mung des Rei­sen­den abwei­chen kann. Kön­nen kei­ne ande­ren Vor­keh­run­gen nach Punkt 13.4. ange­bo­ten wer­den oder lehnt der Rei­sen­de die ange­bo­te­nen ande­ren Vor­keh­run­gen nach Punkt 13.4. ab, ste­hen dem Rei­sen­den bei vor­lie­gen­der Ver­trags­wid­rig­keit gewähr­leis­tungs- und scha­den­er­satz­recht­li­che Ansprü­che gemäß § 12 PRG auch ohne Been­di­gung des Pau­schal­rei­se­ver­trags zu. Im Fall der Ableh­nung hat der Rei­sen­de dar­zu­le­gen, dass die vom Rei­se­ver­an­stal­ter ange­bo­te­nen ande­ren Vor­keh­run­gen gegen­über den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die ange­bo­te­ne Preis­min­de­rung nicht aus­rei­chend ist. Ist die Beför­de­rung von Per­so­nen Bestand­teil der Pau­schal­rei­se, so sorgt der Rei­se­ver­an­stal­ter in den in die­sem Absatz genann­ten Fäl­len außer­dem für die unver­züg­li­che Rück­be­för­de­rung des Rei­sen­den mit einem gleich­wer­ti­gen Beför­de­rungs­dienst ohne Mehr­kos­ten für den Rei­sen­den.
  • Kön­nen Leis­tun­gen auf­grund unver­meid­ba­rer und außer­ge­wöhn­li­cher Umstän­de nicht erbracht wer­den und tritt der Rei­se­ver­an­stal­ter den­noch nicht von der Pau­schal­rei­se zurück (vgl 17.1.), son­dern bie­tet Ersatz­leis­tun­gen an, sind die dadurch allen­falls ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten zur Hälf­te vom Rei­sen­den zu tra­gen.

 

  1. Rück­tritt des Rei­sen­den ohne Ent­rich­tung einer Ent­schä­di­gungs­pau­scha­le
  • Der Rei­sen­de kann vor Beginn der Pau­schal­rei­se – ohne Ent­rich­tung einer Ent­schä­di­gungs­pau­scha­le – in fol­gen­den Fäl­len vom Pau­schal­rei­se­ver­trag zurück­tre­ten:
  • Wenn am Bestim­mungs­ort oder in des­sen unmit­tel­ba­rer Nähe, wobei dies im Ein­zel­fall unter Berück­sich­ti­gung des Ver­trags­in­halts und der Aus­strah­lung des rele­van­ten Umstands, wel­cher die Gefahr mit sich bringt, zu beur­tei­len ist, unver­meid­ba­re und außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de auf­tre­ten, die die Durch­füh­rung der Pau­schal­rei­se oder die Beför­de­rung von Per­so­nen an den Bestim­mungs­ort erheb­lich im Sin­ne des 11.3. beein­träch­ti­gen. Tritt der Rei­sen­de in die­sen Fäl­len vom Ver­trag zurück, hat er Anspruch auf die vol­le Erstat­tung aller für die Pau­schal­rei­se getä­tig­ten Zah­lun­gen, nicht aber auf eine zusätz­li­che Ent­schä­di­gung (vgl § 10 Abs 2 PRG).
  • In den Fäl­len des Punk­tes 11.4.

Der Rück­tritt ist gegen­über dem Rei­se­ver­an­stal­ter – wobei aus Grün­den der Beweis­bar­keit Schrift­form emp­foh­len wird – zu erklä­ren.

  • Der Rei­sen­de kann nach Beginn der Pau­schal­rei­se in den Fäl­len des Punk­tes 13.5. – ohne Ent­rich­tung einer Ent­schä­di­gungs­pau­scha­le – vom Pau­schal­rei­se­ver­trag zurück­tre­ten.

 

  1. Rück­tritt des Rei­sen­den unter Ent­rich­tung einer Ent­schä­di­gungs­pau­scha­le
  • Der Rei­sen­de ist jeder­zeit berech­tigt, gegen Ent­rich­tung einer Ent­schä­di­gungs­pau­scha­le (Stor­no­ge­bühr), vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Der Rück­tritt ist gegen­über dem Rei­se­ver­an­stal­ter – wobei aus Grün­den der Beweis­bar­keit Schrift­form emp­foh­len wird – zu erklä­ren. Wenn die Pau­schal­rei­se über einen Rei­se­ver­mitt­ler gebucht wur­de, kann der Rück­tritt auch gegen­über die­sem erklärt wer­den. Dem Rei­sen­den wird emp­foh­len, den Rück­tritt auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger (z.B. Papier, Email) zu erklä­ren.
  • Die Ent­schä­di­gungs­pau­scha­le steht in einem pro­zen­tu­el­len Ver­hält­nis zum Rei­se­preis und rich­tet sich bezüg­lich der Höhe nach dem Zeit­punkt der Rück­tritts­er­klä­rung sowie nach den erwar­te­ten erspar­ten Auf­wen­dun­gen und Ein­nah­men aus ander­wei­ti­ger Ver­wen­dung der Rei­se­leis­tun­gen. Im Fal­le der Unan­ge­mes­sen­heit der Ent­schä­di­gungs­pau­scha­le kann die­se vom Gericht gemä­ßigt wer­den.
  • Je nach Pau­schal­rei­se­art erge­ben sich pro Per­son fol­gen­de Ent­schä­di­gungs­pau­scha­len:
    bis 30. Tag vor Reiseantritt…………………………………………………………10%
    ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt……………………………………………….25%
    ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt……………………………………………….50%
    ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt……………………………………………..65%
    ab dem 3. Tag (72 Stun­den) vor Reiseantritt………………………………………..85%

Bereits vom Ver­an­stal­ter getä­tig­te und nach­weis­lich nicht refun­dier­ba­re Aus­ga­ben (z.B. Visa-Besor­gung, nicht refun­dier­ba­re Anzah­lun­gen für Hotels und ande­re Leis­tun­gen, Tickets ohne Rück­erstat­tungs­mög­lich­keit etc.) sind im Fal­le eines Stor­nos in jedem Fall zur Gän­ze vom Kun­den zu beglei­chen.

 

  1. No-show
  • No-show liegt vor, wenn der Rei­sen­de der Abrei­se fern­bleibt, weil es ihm am Rei­se­wil­len man­gelt oder wenn er die Abrei­se wegen einer ihm zure­chen­ba­ren Hand­lung oder wegen eines ihm wider­fah­re­nen Zufalls ver­säumt. Ist wei­ters klar­ge­stellt, dass der Rei­sen­de die ver­blei­ben­den Rei­se­leis­tun­gen nicht mehr in Anspruch neh­men kann oder will, hat er die oben genann­ten Ent­schä­di­gungs­pau­scha­len zu ent­rich­ten.

 

  1. Rück­tritt des Rei­se­ver­an­stal­ters vor Beginn der Rei­se
  • Der Rei­se­ver­an­stal­ter kann vor Beginn der Pau­schal­rei­se vom Pau­schal­rei­se­ver­trag zurück­tre­ten, wenn er auf­grund unver­meid­ba­rer und außer­ge­wöhn­li­cher Umstän­de an der Erfül­lung des Ver­trags gehin­dert ist und sei­ne Rück­tritts­er­klä­rung dem Rei­sen­den an der zuletzt von ihm genann­ten Zustell-/Kon­takt­adres­se unver­züg­lich, spä­tes­tens vor Beginn der Pau­schal­rei­se zugeht (vgl § 10 Abs 3 lit b PRG).
  • Der Rei­se­ver­an­stal­ter kann vor Beginn der Pau­schal­rei­se vom Pau­schal­rei­se­ver­trag zurück­tre­ten, wenn sich für die Pau­schal­rei­se weni­ger Per­so­nen als die im Ver­trag ange­ge­be­ne Min­dest­teil­neh­mer­zahl ange­mel­det haben und die Rück­tritts­er­klä­rung des Rei­se­ver­an­stal­ters dem Rei­sen­den an der zuletzt von ihm genann­ten Zustell-/ Kon­takt­adres­se inner­halb der im Ver­trag fest­ge­leg­ten Frist, spä­tes­tens jedoch:
  1. 20 Tage vor Beginn der Pau­schal­rei­se bei Rei­sen von mehr als sechs Tagen,
  2. sie­ben Tage vor Beginn der Pau­schal­rei­se bei Rei­sen zwi­schen zwei und sechs Tagen,
  3. 48 Stun­den vor Beginn der Pau­schal­rei­se bei Rei­sen, die weni­ger als zwei Tage dau­ern,

zugeht (vgl § 10 Abs 3 lit a PRG).

  • Tritt der Rei­se­ver­an­stal­ter gemäß 17.1. oder 17.2. vom Pau­schal­rei­se­ver­trag zurück, erstat­tet er dem Rei­sen­den den Rei­se­preis, er hat jedoch kei­ne zusätz­li­che Ent­schä­di­gung zu leis­ten.

 

  1. Rück­tritt des Rei­se­ver­an­stal­ters nach Beginn der Pau­schal­rei­se
  • Der Rei­se­ver­an­stal­ter wird von der Ver­trags­er­fül­lung ohne Ver­pflich­tung zur Rück­erstat­tung des Rei­se­prei­ses befreit, wenn der Rei­sen­de die Durch­füh­rung der Pau­schal­rei­se durch grob unge­bühr­li­ches Ver­hal­ten (wie z.B. Alko­hol, Dro­gen, Nicht­ein­hal­ten eines Rauch­ver­bo­tes, Miss­ach­ten bestimm­ter Beklei­dungs­vor­schrif­ten z.B. beim Besuch reli­giö­ser Stät­ten oder bei der Ein­nah­me von Mahl­zei­ten, straf­ba­res Ver­hal­ten, stö­ren­des Ver­hal­ten gegen­über Mit­rei­sen­den, Nicht­ein­hal­ten der Vor­ga­ben des Rei­se­lei­ters wie z.B. regel­mä­ßi­ges Zuspät­kom­men etc.), unge­ach­tet einer Abmah­nung stört, sodass der Rei­se­ab­lauf oder Mit­rei­sen­de gestört und in einem Aus­maß behin­dert wer­den, dass geeig­net ist, die Urlaubser­ho­lung Drit­ter oder Mit­rei­sen­der zu bein­träch­ti­gen oder den Rei­se­zweck zu ver­ei­teln. In einem sol­chen Fall ist der Rei­sen­de dem Rei­se­ver­an­stal­ter gegen­über zum Ersatz des Scha­dens ver­pflich­tet.

 

  1. All­ge­mei­nes Lebens­ri­si­ko des Rei­sen­den
  • Eine Pau­schal­rei­se bringt in der Regel eine Ver­än­de­rung der gewohn­ten Umge­bung mit sich. Eine damit ein­her­ge­hen­de Ver­wirk­li­chung des all­ge­mei­nen Lebens­ri­si­kos des Rei­sen­den wie bei­spiels­wei­se (ohne Anspruch auf Voll­stän­dig­keit), Stress, Übel­keit (z.B. auf­grund kli­ma­ti­scher Ver­än­de­run­gen), Müdig­keit (z.B. auf­grund eines feucht-schwü­len Kli­mas), Ver­dau­ungs­pro­ble­me (z.B. auf­grund unge­wohn­ter Gewür­ze, Spei­sen etc.) und/oder eine Ver­wirk­li­chung eines allen­falls mit der Rei­se ver­bun­de­nen Risi­kos wie bei­spiels­wei­se (ohne Anspruch auf Voll­stän­dig­keit) Ohren­schmer­zen bei Tauch­rei­sen, Höhen­krank­heit bei Rei­sen in gro­ße Höhe, See­krank­heit bei Kreuz­fahr­ten und vie­les mehr, fal­len in die Sphä­re des Rei­sen­den und sind dem Rei­se­ver­an­stal­ter nicht zuzu­rech­nen.
  • Nimmt der Rei­sen­de Leis­tun­gen, die ihm ord­nungs­ge­mäß ange­bo­ten wur­den, aus den oben genann­ten Grün­den nicht in Anspruch oder erklärt er aus einem sol­chen Grund den Ver­trags­rück­tritt, ist er nicht berech­tigt, gewähr­leis­tungs­recht­li­che Ansprü­che oder Rück­for­de­run­gen von nicht in Anspruch genom­me­nen Tei­len von Rei­se­leis­tun­gen gel­tend zu machen.

 

  1. Haf­tung
  • Ver­let­zen der Rei­se­ver­an­stal­ter oder ihm zure­chen­ba­re Leis­tungs­trä­ger schuld­haft die dem Rei­se­ver­an­stal­ter aus dem Ver­trags­ver­hält­nis mit dem Rei­sen­den oblie­gen­den Pflich­ten, so ist die­ser dem Rei­sen­den zum Ersatz des dar­aus ent­stan­de­nen Scha­dens ver­pflich­tet.
  • Der Rei­se­ver­an­stal­ter haf­tet nicht für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den des Rei­sen­den die im Zusam­men­hang mit gebuch­ten Leis­tun­gen ent­ste­hen, sofern sie
  • eine Ver­wirk­li­chung des all­ge­mei­nen Lebens­ri­si­kos des Rei­sen­den oder eines allen­falls mit der Pau­schal­rei­se ver­bun­de­nen all­ge­mei­nen Risi­kos, wel­ches in die Sphä­re des Rei­sen­den fällt, dar­stel­len (vgl 19.)
  • dem Ver­schul­den des Rei­sen­den zuzu­rech­nen sind;
  • einem Drit­ten zuzu­rech­nen sind, der an der Erbrin­gung der vom Pau­schal­rei­se­ver­trag umfass­ten Rei­se­leis­tun­gen nicht betei­ligt ist, und die Ver­trags­wid­rig­keit weder vor­her­seh­bar noch ver­meid­bar war; oder
  • auf unver­meid­ba­re und außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de zurück­zu­füh­ren sind.
  • Für Sach- und Ver­mö­gens­schä­den des Rei­sen­den die auf unvor­her­seh­ba­re und /oder unver­meid­ba­re Umstän­de, mit denen der Rei­se­ver­an­stal­ter nicht rech­nen muss­te, zurück­zu­füh­ren sind, sowie für ent­schuld­ba­re Fehl­leis­tun­gen bis hin zur Fahr­läs­sig­keit, wird die Haf­tung aus­ge­hend von Art 13 der Richt­li­nie (EU) 2015/2302 (Pau­schal­rei­se­richt­li­nie) in Ent­spre­chung des § 6 Abs 1 Z. 9 KschG auf das Drei­fa­che des Rei­se­prei­ses beschränkt.
  • Bei Rei­sen mit beson­de­ren Ris­ken (z.B. Expe­di­ti­ons­cha­rak­ter) haf­tet der Rei­se­ver­an­stal­ter nicht für die Fol­gen, die sich im Zuge der Ver­wirk­li­chung der Ris­ken erge­ben, wenn dies außer­halb sei­nes Pflich­ten­be­rei­ches geschieht. Unbe­rührt bleibt die Ver­pflich­tung des Rei­se­ver­an­stal­ters, die Pau­schal­rei­se sorg­fäl­tig vor­zu­be­rei­ten und die mit der Erbrin­gung der ein­zel­nen Rei­se­leis­tun­gen beauf­trag­ten Per­so­nen und Unter­neh­men sorg­fäl­tig aus­zu­wäh­len.
  • Der Rei­sen­de hat Geset­zen und Vor­schrif­ten, Anwei­sun­gen und Anord­nun­gen des Per­so­nals vor Ort, sowie Gebo­ten und Ver­bo­ten (z.B. Bade­ver­bot, Tauch­ver­bot etc.) Fol­ge zu leis­ten. Bei Nicht­be­fol­gen durch den Rei­sen­den haf­tet der Rei­se­ver­an­stal­ter nicht für allen­falls dar­aus ent­ste­hen­de Per­so­nen- und Sach­schä­den des Rei­sen­den oder Per­so­nen- und Sach­schä­den Drit­ter.
  • Der Rei­se­ver­an­stal­ter haf­tet nicht für die Erbrin­gung einer Leis­tung, wel­che nicht von ihm zuge­sagt wor­den ist bzw. wel­che vom Rei­sen­den nach Rei­se­an­tritt selbst vor Ort bei Drit­ten bzw. dem Rei­se­ver­an­stal­ter nicht zure­chen­ba­ren Leis­tungs­trä­gern zusätz­lich gebucht wor­den ist.
  • Dem Rei­sen­den wird emp­foh­len, kei­ne Gegen­stän­de beson­de­ren Werts mit­zu­neh­men. Wei­ters wird emp­foh­len, die mit­ge­nom­me­nen Gegen­stän­de ord­nungs­ge­mäß zu ver­wah­ren bzw. zu ver­si­chern (vgl 5.1.).
  • Soweit das Mont­rea­ler Über­ein­kom­men über die Beför­de­rung im inter­na­tio­na­len Luft­ver­kehr 2001, das Athe­ner Pro­to­koll 2002 zum Athe­ner Über­ein­kom­men über die Beför­de­rung auf See 1974 oder das Über­ein­kom­men über den inter­na­tio­na­len Eisen­bahn­ver­kehr 1980 idF 1999 den Umfang des Scha­den­er­sat­zes oder die Bedin­gun­gen, unter denen ein Erbrin­ger einer vom Pau­schal­rei­se­ver­trag umfass­ten Rei­se­leis­tung Scha­den­er­satz zu leis­ten hat, ein­schrän­ken, gel­ten die­se Ein­schrän­kun­gen auch für den Rei­se­ver­an­stal­ter (vgl § 12 Abs 4 PRG).

 

  1. Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen
  • Um die Gel­tend­ma­chung und Veri­fi­zie­rung von behaup­te­ten Ansprü­chen zu erleich­tern, wird dem Rei­sen­den emp­foh­len, sich über die Nicht­er­brin­gung oder man­gel­haf­te Erbrin­gung von Leis­tun­gen schrift­li­che Bestä­ti­gun­gen geben zu las­sen bzw. Bele­ge, Bewei­se, Zeu­gen­aus­sa­gen zu sichern.
  • Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che kön­nen inner­halb von 2 Jah­ren gel­tend gemacht wer­den. Scha­den­er­satz­an­sprü­che ver­jäh­ren nach 3 Jah­ren.
  • Es emp­fiehlt sich, im Inter­es­se des Rei­sen­den, Ansprü­che unver­züg­lich nach Rück­kehr von der Pau­schal­rei­se voll­stän­dig und kon­kret bezeich­net direkt beim Rei­se­ver­an­stal­ter oder im Wege des Rei­se­ver­mitt­lers gel­tend zu machen, da mit zuneh­men­der Ver­zö­ge­rung mit Beweis­schwie­rig­kei­ten zu rech­nen ist.

 

  1. Zustel­lung – elek­tro­ni­scher Schrift­ver­kehr
  • Als Zustell-/ Kon­takt­adres­se des Rei­sen­den gilt die dem Rei­se­ver­an­stal­ter zuletzt bekannt gege­be­ne Adres­se (z.B. Email-Adres­se). Ände­run­gen sind vom Rei­sen­den unver­züg­lich bekannt­zu­ge­ben. Es wird dem Rei­sen­den emp­foh­len, sich dabei der Schrift­form zu bedie­nen.

 

  1. Aus­kunfts­er­tei­lung an Drit­te
  • Aus­künf­te über die Namen der Rei­se­teil­neh­mer und die Auf­ent­halts­or­te von Rei­sen­den wer­den an drit­te Per­so­nen auch in drin­gen­den Fäl­len nicht erteilt, es sei denn, der Rei­sen­de hat eine Aus­kunfts­er­tei­lung aus­drück­lich gewünscht und der Berech­tig­te wird bei Buchung bekannt gege­ben. Die durch die Über­mitt­lung drin­gen­der Nach­rich­ten ent­ste­hen­den Kos­ten gehen zu Las­ten des Rei­sen­den. Es wird daher den Rei­sen­den emp­foh­len, ihren Ange­hö­ri­gen die genaue Urlaubs­an­schrift bekannt­zu­ge­ben.